Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Alles, was du wissen solltest
Eine geordnete Buchhaltung braucht jede Menge Regeln und Gesetze. Schließlich treten immer wieder kritische Situationen auf, die möglichst genau organisiert werden müssen.
Doch egal, wie detailliert die Gesetze auch ausfallen, es wird immer (!) Einzelfälle, die nicht eindeutig bestimmt sind. Dafür ist das Unternehmertum einfach zu komplex. Genau dann kommen sie ins Spiel:
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (kurz: GoB), gelegentlich auch als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bezeichnet.
Was dahinter steckt, wie man sich dieses Konstrukt vorstellen kann und was die wichtigsten Beispiele sind, erfährst du in diesem Erklärtext.
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Wie kann man sich die GoB vorstellen?
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind recht allgemein gehaltene Regeln, die für jeden Unternehmer bindend sind. Sie geben vor, wie erstens die Buchführung ablaufen soll und zweitens ein Jahresabschluss erstellt wird.
Das Entscheidende dabei: Sie greifen erst dann, wenn die „normalen“ gesetzlichen Regeln (z. B. im Handelsgesetzbuch) zu ungenau sind und keine präzise Vorgabe machen. Dann wird geprüft, was sich aus den GoB ergibt.
Wo findet man die GoB?
Das kann man ganz genau leider nicht sagen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind Regeln, die sich aus verschiedenen Quellen ergeben haben: teilweise lassen sie sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) ableiten, teilweise haben sie sich aus der kaufmännischen Praxis entwickelt, teilweise entstanden sie aus wissenschaftlichen Diskussionen.
Ein detailliertes Gesetz mit allen GoB gibt es allerdings nicht.
Dennoch wird im §238 HGB bestimmt, dass sich jeder Kaufmann „verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“
Die GoB werden also explizit im Gesetz erwähnt, ohne dass genau definiert ist, was darunter eigentlich zu verstehen ist.
Wichtige Beispiele der GoB
Die Liste an Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ist ziemlich lang. Auch die Einteilung und Bezeichnung variiert hier und da ein wenig. Zu den wichtigsten GoB zählen folgende Regeln:
Grundsatz der Vollständigkeit
Diese Anforderung an Kaufmänner und Unternehmen ergibt sich aus dem § 239 Abs. 2 HGB. Sie heißt auf gut deutsch: Alles, was in einem Unternehmen passiert und die Buchführung betrifft, muss verbucht werden.
Man darf nicht einfach Geschäftsvorfälle weglassen, weil sie der Geschäftsführung nicht gefallen. Dazu gehört auch das Verbuchen von Rückstellungen, wenn das Unternehmen mit künftigen Verlusten bzw. Zahlungen rechnen muss.
Zu guter Letzt ergibt sich aus diesem GoB die Pflicht, eine jährliche Inventur durchzuführen. Ohne genaue Bestandsaufnahme könnte man nämlich gar nicht alle Vermögensgegenstände vollständig erfassen und verbuchen.
Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
Nach dieser Regel (ergibt sich ebenfalls aus § 239 Abs. 2 HGB) müssen die Buchungen des Unternehmens nicht nur vollständig, sondern auch korrekt sein. Denn auch das Erfinden zusätzlicher Geschäftsvorfälle oder die willkürliche Änderung von Buchungswerten ist verboten.
Genauso müssen Schätzungen möglichst realistisch und objektiv sein. Wenn ein bestimmter Buchungswert nicht exakt feststeht (z. B. bei Rückstellungen oder einem drohenden Ausfall von offenen Forderungen), darf der Unternehmer nicht auf gut Glück buchen. Er muss seine Buchungswerte immer nach einem nachvollziehbaren Muster schätzen und dabei möglichst objektiv bleiben.
Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
Dieser Grundsatz erklärt sich fast von selbst: die Buchführung sollte so übersichtlich und verständlich gestaltet sein, dass auch ein Außenstehender sich darin zurechtfindet. Dabei kann vorausgesetzt werden, dass diese Person sich gut mit Buchführung auskennt.
Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit ergibt sich aus dem § 238 Abs. 1.
Grundsatz der Vorsicht
Mit dieser Regel sollen die Gläubiger eines Unternehmens geschützt werden. Der Grundsatz der Vorsicht fordert Kaufleute auf, dass sie ihr Unternehmen niemals zu reich, sondern lieber etwas zu arm bewerten. So soll verhindert werden, dass der Kaufmann sich überschätzt und zu großes finanzielles Risiko eingeht.
Ein häufiges Beispiel für diesen GoB sind Rückstellungen. Sie sind in der Regel schwer zu schätzen und sollten daher lieber etwas zu hoch ausfallen, damit das Unternehmen auf der sicheren Seite ist.
Belegprinzip
Dieser Grundsatz ist bekannter unter dem Prinzip: Keine Buchung ohne Beleg. Das bedeutet: Um eine geschäftliche Buchung vorzunehmen, braucht es immer einen schriftlichen Beleg (z. B. eine Rechnung). Ansonsten darf der Geschäftsvorfall nicht verbucht werden.
Grundsatz der Einzelbewertung
Dieser Grundsatz der ordnungsmäßigen Buchführung arbeitet eng zusammen mit der Forderung nach Vollständigkeit und Klarheit. Das Prinzip ist recht einfach: Wenn ein Unternehmen sein Vermögen ermittelt, muss jeder Gegenstand einzeln bewertet werden.
Hat ein Unternehmen beispielsweise mehrere Grundstücke, dürfen diese nicht einfach zusammengefasst und grob geschätzt werden. Jedes Grundstück muss separat betrachtet werden.
Das gilt genauso für die Angabe von Schulden. Hat ein Unternehmen Kredite bei mehreren Banken, ist es verpflichtet, sie einzeln auszuweisen.
Die einzige Ausnahme von der Einzelbewertung gilt für Massengegenstände, die sich nur mit riesigem Aufwand einzeln bewerten lassen. Dazu zählen beispielsweise Dinge wie Sand, Schrauben oder Heizöl.
Wenn du dazu noch mehr Informationen haben möchtest, schau mal in die Artikel zu LIFO, FIFO, LOFO, HIFO, periodische Bestandsbewertung und permanente Bestandsbewertung.
Grundsatz der Stetigkeit
Dieser Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung soll verhindern, dass die Bilanz eines Unternehmens unauffällig schöngerechnet wird. Deshalb ist vorgeschrieben, dass sie immer identisch gegliedert wird und die Vermögensgegenstände nach denselben Verfahren bewertet werden.
Sonst wäre es ganz einfach, die einzelnen Bilanzposten mal höher, mal niedriger zu bewerten. Auf diese Weise könnte die Geschäftsführung das Betriebsergebnis nach ihren eigenen Interessen manipulieren.
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